BGH - Beschluss vom 11.11.2015
XII ZB 241/15
Normen:
ZPO § 126; ZPO § 835; ZPO § 836;
Fundstellen:
AnwBl 2016, 360
FamRB
FamRZ 2016, 206
FuR 2016, 168
MDR 2016, 175
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 06.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 93/99
OLG Karlsruhe, vom 04.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 W 35/15

Vorrang des gesetzlichen Beitreibungsrechts des im Prozesskostenhilfeverfahren beigeordneten Rechtsanwalts einer Pfändung des Kostenerstattungsanspruchs der von ihm vertretenen Partei; Kostenfestsetzung aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreit

BGH, Beschluss vom 11.11.2015 - Aktenzeichen XII ZB 241/15

DRsp Nr. 2015/21349

Vorrang des gesetzlichen Beitreibungsrechts des im Prozesskostenhilfeverfahren beigeordneten Rechtsanwalts einer Pfändung des Kostenerstattungsanspruchs der von ihm vertretenen Partei; Kostenfestsetzung aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreit

Das gesetzliche Beitreibungsrecht des im Prozesskostenhilfeverfahren beigeordneten Rechtsanwalts geht einer Pfändung des Kostenerstattungsanspruchs der von ihm vertretenen Partei vor.

Tenor

Die Rechtsbeschwerden des Klägers und der weiteren Beteiligten zu 3 sowie die Anschlussrechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. Mai 2015 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden zu einem Drittel dem weiteren Beteiligten zu 1 und zu zwei Dritteln dem Kläger und der weiteren Beteiligten zu 3 auferlegt.

Beschwerdewert: bis 4.000 €

Normenkette:

ZPO § 126; ZPO § 835; ZPO § 836;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Kostenfestsetzung aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreit.