OLG Düsseldorf - Beschluss vom 30.03.2015
I-3 Wx 41/15
Normen:
ZPO § 724; ZPO § 725; ZPO § 751 Abs. 1; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5; ZPO § 866 Abs. 1; GBO § 29; BGB § 490;

Vorzeitige Vollstreckung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs aufgrund einer notariellen UrkundeVoraussetzungen der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.03.2015 - Aktenzeichen I-3 Wx 41/15

DRsp Nr. 2015/17895

Vorzeitige Vollstreckung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs aufgrund einer notariellen Urkunde Voraussetzungen der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek

1. Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek erfordert die Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung eines auf eine fällige Forderung (hier: Darlehensrückzahlungsverpflichtung) lautenden Vollstreckungstitels. 2. Verpflichtet sich der Schuldner in einer notariellen Urkunde, ein Darlehen zu einem künftigen Fälligkeitstermin („Wirkung ab 1. Mai 2016“) zurückzuzahlen und unterwirft er sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen, so verbietet sich eine über den Wortlaut hinaus gehende Auslegung der Unterwerfungserklärung im Sinne einer vorzeitigen Fälligkeit (hier: mit Blick auf den Ausspruch einer im Vertrag vorgesehenen außerordentliche Kündigung seitens des Gläubigers wegen wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners).

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Geschäftswert: 65.000 Euro.

Normenkette:

ZPO § 724; ZPO § 725; ZPO § 751 Abs. 1; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5; ZPO § 866 Abs. 1; GBO § 29; BGB § 490;

Gründe

I.