VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 25.04.1984
3 S 725/84
Normen:
BBauG § 15 Abs. 1; BBauG § 17 Abs. 1 S. 2; VwGO § 124; VwGO § 167; ZPO § 767 Abs. 1; ZPO § 769;
Fundstellen:
VBlBW 1985, 185
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 14.03.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 42/84

Wahlrecht des Vollstreckungsschuldners bei nachprozessual entstandenen Einwendungen; Anwendung der für die Geltungsdauer einer Veränderungssperre Anrechnung bei Zurückstellung eines Baugesuchs

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 25.04.1984 - Aktenzeichen 3 S 725/84

DRsp Nr. 1996/18180

Wahlrecht des Vollstreckungsschuldners bei nachprozessual entstandenen Einwendungen; Anwendung der für die Geltungsdauer einer Veränderungssperre Anrechnung bei Zurückstellung eines Baugesuchs

1. Der Vollstreckungsschuldner hat die Wahl, ob er zur Geltendmachung der erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung entstandenen Einwendungen (im Sinne von § 767 Abs. 1 ZPO) Berufung einlegen oder (Vollstreckungsabwehrklage) Klage erheben will. 2. Auf die Zurückstellung der Entscheidung über die bebauungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ist die für die Geltungsdauer einer Veränderungssperre maßgebliche Anrechnungsregelung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BBauG entsprechend anzuwenden (Aufgabe der früheren Rechtsprechung in BRS 36 Nr. 111).

Normenkette:

BBauG § 15 Abs. 1; BBauG § 17 Abs. 1 S. 2; VwGO § 124; VwGO § 167; ZPO § 767 Abs. 1; ZPO § 769;

Hinweise: