Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 23.11.2010 -
Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens trägt der Gläubiger.
Der Gegenstandswert wird auf 6.750,00 € festgesetzt.
I. Die Parteien streiten über die Rechtzeitigkeit der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung.
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