Die Klägerin gewährte der Firma H S Bauunternehmung GmbH am 10. Juli 1996 einen Kredit in Höhe von 450.000,-- DM. Der Kredit diente dem Ankauf zweier Grundstücke in K, R und T. Für diesen Kredit verbürgte sich der Beklagte gemäß der Bürgschaftsurkunde vom 10. März 1997. Die beiden von der Hauptschuldnerin erworbenen Grundstücke wurden mit Grundpfandrechten zugunsten der Klägerin belastet.
Nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Firma H S Bauunternehmung GmbH nahm die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 23. Juli 1997 aus der Bürgschaft in Anspruch.
Der Beklagte bestreitet die Höhe der Kreditvaluta und trägt vor, dass sich aus den von der Klägerin vorgelegten Urkunden ergebe, dass eine Umschuldung des Kredits stattgefunden habe.
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