1. Im Rahmen einer sofortigen weiteren Beschwerde nach § 7InsO ist das Rechtsbeschwerdegericht berechtigt, die Würdigung der Mittel der Glaubhaftmachung dahin zu überprüfen, ob der Tatrichter bei der Erörterung alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln oder gegen Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat, ferner, ob die Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu hoch oder zu niedrig angesetzt worden sind.2. Zu dem Umfang der Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Forderung bei einem Insolvenzeröffnungsantrag einer Einzugsstelle der Sozialversicherungsträger (§ 14InsO).
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