OLG Nürnberg - Beschluss vom 03.11.2000
4 W 3686/00
Normen:
ZPO § 888 ;
Fundstellen:
OLGR-Nürnberg 2001, 329
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 11283/96

Widerrufserklärung - Justizvorbehalt - Zwangshaft - Aufschub oder Unterbrechung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.11.2000 - Aktenzeichen 4 W 3686/00

DRsp Nr. 2001/11520

Widerrufserklärung - Justizvorbehalt - Zwangshaft - Aufschub oder Unterbrechung

»1. Ein Schuldner, der zum Widerruf einer Äußerung verurteilt ist, darf in seiner Widerrufs-Erklärung klarstellen, daß er sich damit lediglich einem Richterspruch beugt; dieser Vorbehalt darf jedoch nach Form und Inhalt den Widerruf nicht entwerten.2. Eine Zwangshaft zur Herbeiführung einer unvertretbaren Handlung kann - auch befristet - aufgeschoben oder unterbrochen werden, wenn die Aussicht besteht, daß der Schuldner in dieser Zeit seiner Handlungs-Pflicht nachkommen wird.«

Normenkette:

ZPO § 888 ;

Gründe:

I.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 793 ZPO). Sie führt jedoch nicht - wie beantragt zur Aufhebung der Haftanordnung sondern nur zum Aufschub ihrer Vollstreckbarkeit.