LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 11283/96
Widerrufserklärung - Justizvorbehalt - Zwangshaft - Aufschub oder Unterbrechung
OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.11.2000 - Aktenzeichen 4 W 3686/00
DRsp Nr. 2001/11520
Widerrufserklärung - Justizvorbehalt - Zwangshaft - Aufschub oder Unterbrechung
»1. Ein Schuldner, der zum Widerruf einer Äußerung verurteilt ist, darf in seiner Widerrufs-Erklärung klarstellen, daß er sich damit lediglich einem Richterspruch beugt; dieser Vorbehalt darf jedoch nach Form und Inhalt den Widerruf nicht entwerten.2. Eine Zwangshaft zur Herbeiführung einer unvertretbaren Handlung kann - auch befristet - aufgeschoben oder unterbrochen werden, wenn die Aussicht besteht, daß der Schuldner in dieser Zeit seiner Handlungs-Pflicht nachkommen wird.«
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 793ZPO). Sie führt jedoch nicht - wie beantragt zur Aufhebung der Haftanordnung sondern nur zum Aufschub ihrer Vollstreckbarkeit.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" abrufen.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.