BGH - Beschluß vom 22.11.1990
IX ZR 90/90
Normen:
AnfG §§ 2 7 ; ZPO § 258 ;
Fundstellen:
KTS 1991, 558 (Ls)
KTS 1991, 558 Ls
NJW-RR 1991, 957
WM 1991, 526
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 31.01.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 323/87
OLG Koblenz, vom 19.12.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 455/89

Wiederherstellung der Zugriffslage des Gläubigers wiederkehrende Leistungen bei Anfechtung

BGH, Beschluß vom 22.11.1990 - Aktenzeichen IX ZR 90/90

DRsp Nr. 2004/3643

Wiederherstellung der Zugriffslage des Gläubigers wiederkehrende Leistungen bei Anfechtung

1. Der Anspruch nach § 7 AnfG soll dem Gläubiger die Zugriffslage wieder verschaffen, wie sie ohne die anfechtbare Rechtshandlung bestanden hätte. Durch eine diesem Ziel entsprechende Verurteilung des Anfechtungsgegners soll der Gläubiger eine Rechtsstellung erhalten, die der gleichwertig ist, die er ohne die anfechtbare Rechtshandlung in der Zwangsvollstreckung gegen seinen Schuldner gehabt hätte.2. Das kann für die Vollstreckung titulierter Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 258 ZPO nur durch die Verurteilung, die Zwangsvollstreckung wegen der fällig gewordenen wiederkehrenden Leistungen zu dulden, erreicht werden.3. Daß deshalb aus dem Gesichtspunkt der Fälligkeit (§ 2 AnfG) keine Einschränkung der Pflicht zur Duldung der Zwangsvollstreckung hergeleitet werden kann, wurde für rechtskräftig zuerkannte wiederkehrende Zinsansprüche bereits entschieden (BGHZ 90, 207 [211]). Für die vergleichbaren titulierten Ansprüche der Kläger auf wiederkehrende Zahlungen kann nichts anderes gelten.

Normenkette:

AnfG §§ 2 7 ; ZPO § 258 ;

Gründe:

1. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg.