OLG Hamburg - Beschluss vom 17.12.2002
5 W 95/02
Normen:
ZPO § 170 ; ZPO § 928 ; ZPO § 936 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2003, 277
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 23.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 315 O 210/02

Wirksame Vollziehung einer einstweiligen Verfügung durch Zustellung einer beglaubigten Abschrift

OLG Hamburg, Beschluss vom 17.12.2002 - Aktenzeichen 5 W 95/02

DRsp Nr. 2003/7674

Wirksame Vollziehung einer einstweiligen Verfügung durch Zustellung einer beglaubigten Abschrift

1. Eine einstweilige Verfügung ist auch dann wirksam vollzogen, wenn die zugestellte beglaubigte Abschrift statt der Originalunterschrift der Urkundsbeamtin die Angabe "gez. Unterschrift" und statt des Stempelaufdrucks des Landessiegels die Angabe "(L.S.)" trägt. 2. Eine Verpflichtung der Gerichte, Abschriften der Originalausfertigung (stets) im Wege der Fotokopie bzw. durch Einscannen zu erstellen, besteht auch in Zeiten moderner Kommunikations- und Vervielfältigungsmittel nicht.

Normenkette:

ZPO § 170 ; ZPO § 928 ; ZPO § 936 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde, bei Gericht per Telefax eingegangen am 14.10.2002, ist in der Sache nicht begründet und deshalb zurückzuweisen. Das Landgericht hat der Antragsgegnerin zu Recht und mit zutreffender Begründung im Rahmen seiner Ermessensentscheidung gem. § 91 a ZPO die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Ermessensfehler sind auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens der Antragsgegnerin nicht ersichtlich.