Die zulässige sofortige Beschwerde, bei Gericht per Telefax eingegangen am 14.10.2002, ist in der Sache nicht begründet und deshalb zurückzuweisen. Das Landgericht hat der Antragsgegnerin zu Recht und mit zutreffender Begründung im Rahmen seiner Ermessensentscheidung gem. § 91 a ZPO die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Ermessensfehler sind auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens der Antragsgegnerin nicht ersichtlich.
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