OLG München - Beschluss vom 07.10.2014
34 Wx 354/14
Normen:
GBO § 29 Abs. 3; GBO § 38; GBO § 53 Abs. 1; VwZVG Art. 23 Abs. 1; Art. 24 Abs. 2 und 3; Art. 26 Abs. 1; ZPO § 866; ZPO § 867; ZPO § 801 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Pfaffenhofen, - Vorinstanzaktenzeichen GO

Wirksamkeit der Eintragung einer Zwangssicherheitshypothek auf Grund einer automatisierten Vollstreckungsanordnung ohne UnterschriftPrüfungskompetenz des Grundbuchamts bei Erlass einer Vollstreckungsanordnung gegen den Rechtsnachfolger

OLG München, Beschluss vom 07.10.2014 - Aktenzeichen 34 Wx 354/14

DRsp Nr. 2014/16967

Wirksamkeit der Eintragung einer Zwangssicherheitshypothek auf Grund einer automatisierten Vollstreckungsanordnung ohne Unterschrift Prüfungskompetenz des Grundbuchamts bei Erlass einer Vollstreckungsanordnung gegen den Rechtsnachfolger

1. Lässt das Gesetz eine automatisierte Vollstreckungsanordnung ohne Unterschrift und Siegel zu, entbindet dies bei einem Antrag oder Ersuchen auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nicht von dem Formerfordernis des § 29 Abs. 3 GBO. Diese Formvorschrift ist jedoch eine Ordnungsvorschrift, deren Missachtung bei Eintragung der Zwangssicherungshypothek nicht zu einer Unrichtigkeit des Grundbuchs führt.2. Hat die Verwaltungsbehörde eine Vollstreckungsanordnung gegen den Rechtsnachfolger erlassen, hat das Grundbuchamt nicht zu prüfen, ob sich der Bescheid zu Recht gegen diesen richtet.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die am 17. Juli 2014 vorgenommene Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zu 73.246,79 € im Grundbuch des Amtsgerichts xxx Blatt xxx wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GBO § 29 Abs. 3; GBO § 38; GBO § 53 Abs. 1; VwZVG Art. 23 Abs. 1; Art. 24 Abs. 2 und 3; Art. 26 Abs. 1; ZPO § 866; ZPO § 867; ZPO § 801 Abs. 1;

Gründe

I.