BGH - Beschluß vom 05.11.2004
IXa ZB 76/04
Normen:
ZVG § 83 Nr. 6 § 96 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 401
FamRZ 2005, 200
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 04.03.2004

Wirksamkeit des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren bei Prozessunfähigkeit des Schuldners

BGH, Beschluß vom 05.11.2004 - Aktenzeichen IXa ZB 76/04

DRsp Nr. 2004/19081

Wirksamkeit des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren bei Prozessunfähigkeit des Schuldners

1. Auch bei Prozessunfähigkeit des Schuldners erlangt der Zuschlagsbeschluss im Zwangsversteigerungsverfahren zunächst Bestandskraft. Auch die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 96 ZVG i.V.m. § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO wird in Gang gesetzt.2. Die Prozessunfähigkeit des Schuldners stellt einen absoluten Versagungsgrund für die Erteilung des Zuschlags und die Erlösverteilung nach § 83 Nr. 6 ZVG dar.3. Liegen die in § 83 Nr. 6 ZVG, § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bestimmten Erfordernisse einer Nichtigkeitsklage vor, kann die Beschwerde auch nach Ablauf der regulären zweiwöchigen Frist erhoben werden.

Normenkette:

ZVG § 83 Nr. 6 § 96 ;

Gründe: