Wirksamkeit des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren bei Prozessunfähigkeit des Schuldners
BGH, Beschluß vom 05.11.2004 - Aktenzeichen IXa ZB 76/04
DRsp Nr. 2004/19081
Wirksamkeit des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren bei Prozessunfähigkeit des Schuldners
1. Auch bei Prozessunfähigkeit des Schuldners erlangt der Zuschlagsbeschluss im Zwangsversteigerungsverfahren zunächst Bestandskraft. Auch die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 96ZVG i.V.m. § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO wird in Gang gesetzt.2. Die Prozessunfähigkeit des Schuldners stellt einen absoluten Versagungsgrund für die Erteilung des Zuschlags und die Erlösverteilung nach § 83 Nr. 6 ZVG dar.3. Liegen die in § 83 Nr. 6ZVG, § 579 Abs. 1 Nr. 4ZPO bestimmten Erfordernisse einer Nichtigkeitsklage vor, kann die Beschwerde auch nach Ablauf der regulären zweiwöchigen Frist erhoben werden.
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