Die Klägerin - nach ihren Angaben in der Klageschrift Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach polnischem Recht - betreibt in W ein Baugeschäft.
Mit der am 9.6.1993 zugestellten Klage hat sie von der Beklagten Zahlung restlichen Werklohns aus Rohbauarbeiten für ein Bauvorhaben in H gemäß ihrer Schlußrechnung vom 20.11.1992 (17 ff) verlangt und zwar Zahlung von
- 22.508,58 DM an sich sowie von weiteren
- 41.801,64 DM an das Finanzamt W.
Die Beklagte hat die nach seiner Auffassung mangelnde Prüfbarkeit der Schlußrechnung beanstandet und gegen verschiedene Positionen der Schlußrechnung Einwendungen erhoben. Ferner hat sie mit Gegenansprüchen gegen den Werklohnanspruch der Klägerin aufgerechnet.
Durch Versäumnisurteil vom 29.9.1993 (Bl. 46 GA) hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
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