OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.02.1999
22 U 188/98
Normen:
EStG § 50a Abs. 7 ; KStG § 49 Abs. 1 ; ZPO § 794 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 1999, 364
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 49/93

Wirksamkeit eines Prozeßvergleichs

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.1999 - Aktenzeichen 22 U 188/98

DRsp Nr. 1999/6410

Wirksamkeit eines Prozeßvergleichs

»1. Die Wirksamkeit eines Prozeßvergleichs ist unabhängig davon, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sein Inhalt vollstreckungsfähig ist.2. Auch nach Anordnung des Steuerabzugs gemäß § 49 I KStG, § 50a EStG können die Bauvertragsparteien die Höhe des Werklohnanspruchs durch Vergleich regeln.«

Normenkette:

EStG § 50a Abs. 7 ; KStG § 49 Abs. 1 ; ZPO § 794 ;

Tatbestand:

Die Klägerin - nach ihren Angaben in der Klageschrift Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach polnischem Recht - betreibt in W ein Baugeschäft.

Mit der am 9.6.1993 zugestellten Klage hat sie von der Beklagten Zahlung restlichen Werklohns aus Rohbauarbeiten für ein Bauvorhaben in H gemäß ihrer Schlußrechnung vom 20.11.1992 (17 ff) verlangt und zwar Zahlung von

- 22.508,58 DM an sich sowie von weiteren

- 41.801,64 DM an das Finanzamt W.

Die Beklagte hat die nach seiner Auffassung mangelnde Prüfbarkeit der Schlußrechnung beanstandet und gegen verschiedene Positionen der Schlußrechnung Einwendungen erhoben. Ferner hat sie mit Gegenansprüchen gegen den Werklohnanspruch der Klägerin aufgerechnet.

Durch Versäumnisurteil vom 29.9.1993 (Bl. 46 GA) hat das Landgericht die Klage abgewiesen.