Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat in der Sache Erfolg.
I.
Das angefochtene Urteil des Landgerichts, das die vom Amtsrichter des belegenen Grundstücks (§ 942 Abs. 2 ZPO) erlassene Beschlussverfügung aufrecht erhalten hat, kann keinen Bestand haben, weil die Zustellung der einstweiligen Verfügung (§§ 922 Abs. 2, 936 ZPO) nicht - jedenfalls nicht fristgerecht (§ 929 Abs. 2 und 3 ZPO) - von der Antragstellerin bewirkt worden ist. Die Beschlussverfügung unterliegt der Aufhebung, weil ihre Vollziehung wegen Nichtwahrung der Vollziehungsfrist nicht mehr statthaft ist (§ 927, 936 ZPO). Die schon getroffene Vollziehungsmaßnahme, die am 29. Juni 2000 erlangte Eintragung im Grundbuch, ist wirkungslos (§ 929 Abs. 3 ZPO).
1. Jede Beschlussverfügung ist im Parteibetrieb zuzustellen (§§ 922 Abs. 2, 936 ZPO). Die Zustellung ist Wirksamkeitsvoraussetzung der einstweiligen Verfügung und Voraussetzung der Wahrung der Vollziehungsfrist. An einer wirksamen Zustellung fehlt es hier.
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