Die Kläger kauften von dem Beklagten gemäß notariellem Vertrag vom 1.7.1994 einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flur. Nr..../.., Freifläche, M.............-Straße, verbunden mit dem sonstigen gemeinschaftlichen Eigentum und dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss nebst Terrassen.
Mit der Klage begehren die Kläger von dem Beklagten Minderung des Kaufpreises, hilfsweise Schadensersatz, wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft und Aufwendungsersatz.
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte, der die Eigentumswohnung über einen Makler zum Kauf angeboten hatte, eine bestimmte Wohnungsgröße zugesichert hat.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung.
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