OLG Koblenz - Urteil vom 03.03.2000
8 U 641/99
Normen:
BGB § 462 § 459 § 476 § 463 § 313 S. 2 ; ZPO § 91 § 91 a § 708 Nr. 10 § 713 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2000, 382
Vorinstanzen:
LG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 130/97

Wohnfläche als zugesicherte Eigenschaft

OLG Koblenz, Urteil vom 03.03.2000 - Aktenzeichen 8 U 641/99

DRsp Nr. 2000/8915

Wohnfläche als zugesicherte Eigenschaft

1. Wenn der Veräußerer einer Eigentumswohnung über seinen Makler dem Erwerber eine Skizze mit eingetragenen Maßen und einer Wohnflächenberechnung zur Verfügung stellt, gilt diese Flächengröße auch als zugesichert.2. Die fehlende Aufnahme in den notariellen Vertrag ist durch die Eintragung des Käufers in das Grundbuch geheilt.

Normenkette:

BGB § 462 § 459 § 476 § 463 § 313 S. 2 ; ZPO § 91 § 91 a § 708 Nr. 10 § 713 ;

Tatbestand:

Die Kläger kauften von dem Beklagten gemäß notariellem Vertrag vom 1.7.1994 einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flur. Nr..../.., Freifläche, M.............-Straße, verbunden mit dem sonstigen gemeinschaftlichen Eigentum und dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss nebst Terrassen.

Mit der Klage begehren die Kläger von dem Beklagten Minderung des Kaufpreises, hilfsweise Schadensersatz, wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft und Aufwendungsersatz.

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte, der die Eigentumswohnung über einen Makler zum Kauf angeboten hatte, eine bestimmte Wohnungsgröße zugesichert hat.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung.