OLG Karlsruhe - Beschluss vom 01.03.2004
16 WF 221/03
Normen:
ZPO § 91 ; ZPO § 733 ; ZPO § 788 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 49
InVo 2005, 32
OLGReport-Karlsruhe 2004, 533
Vorinstanzen:
AG Mosbach, vom 10.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 517/00

Zu den Rechtsmitteln eines Schuldners in Bezug auf Erlass einer Kostenentscheidung nach Erledigung einer Zwangsvollstreckungssache in der Hauptsache

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.03.2004 - Aktenzeichen 16 WF 221/03

DRsp Nr. 2004/13661

Zu den Rechtsmitteln eines Schuldners in Bezug auf Erlass einer Kostenentscheidung nach Erledigung einer Zwangsvollstreckungssache in der Hauptsache

»1. Hat sich eine Zwangsvollstreckungssache in der Hauptsache erledigt, kann der Schuldner den Erlass einer Kostengrundentscheidung betreiben; wird diese abgelehnt, steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu, an der er nicht durch § 99 Abs. 1 ZPO gehindert ist. 2. Die Kosten des Verfahrens auf Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung des Titels fallen unter § 788 ZPO und sind grundsätzlich vom Schuldner zu tragen, wenn nicht die Erforderlichkeit der Erteilung vom Gläubiger zu vertreten ist. 3. Das Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nach § 733 ZPO duldet keine Einwendungen, die sich gegen den vollstreckbaren Anspruch selbst richten.«

Normenkette:

ZPO § 91 ; ZPO § 733 ; ZPO § 788 ;

Entscheidungsgründe: