LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.08.2021
8 Sa 44/21
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 15.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 275/20

Zulässige Verwertung von Videoaufnahmen aus dem KassenbereichKein Anfechtungsrecht mangels Drohen mit einer rechtswidrigen KündigungSchmerzensgeld bei rechtswidriger VideoüberwachungUnzulässige Aufrechnung gegenüber dem Nettolohn

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.08.2021 - Aktenzeichen 8 Sa 44/21

DRsp Nr. 2022/2936

Zulässige Verwertung von Videoaufnahmen aus dem Kassenbereich Kein Anfechtungsrecht mangels Drohen mit einer rechtswidrigen Kündigung Schmerzensgeld bei rechtswidriger Videoüberwachung Unzulässige Aufrechnung gegenüber dem Nettolohn

1. Ein Anfechtungsprozess ist nicht wie ein Kündigungsschutzverfahren zu führen, da der anfechtende Arbeitnehmer die gesamte Darlegungs- und Beweislast trägt. 2. Das Filmen der Kassenzone und des dahinterliegenden Arbeitsbereichs ist rechtmäßig. 3. Es besteht kein Schmerzensgeldanspruch wegen Persönlichkeitsverletzung, da die Videoüberwachung recht- und verhältnismäßig ist. 4. Es besteht kein Anfechtungsrecht wegen rechtswidriger Drohung mit einer Kündigung, weil die Entnahme von Geld aus der Kasse aufgezeichnet und damit der Verdacht des Diebstahls/der Unterschlagung gegeben ist.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern, Auswärtige Kammern Pirmasens, vom 15.12.2020, 4 Ca 275/20, teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 574,32 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.07.2020 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;