OLG Stuttgart - Beschluss vom 15.02.2021
8 VA 1/21
Normen:
GVG § 17a Abs. 6; ZPO § 845; ZPO § 192 Abs. 1; ZPO § 766 Abs. 2; EGGVG § 23;
Fundstellen:
MDR 2021, 770

Zulässiger Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Gerichtsvollziehers, dem Drittschuldner eine Vorpfändung zuzustellen

OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.02.2021 - Aktenzeichen 8 VA 1/21

DRsp Nr. 2021/3808

Zulässiger Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Gerichtsvollziehers, dem Drittschuldner eine Vorpfändung zuzustellen

Gegen die Ablehnung des Gerichtsvollziehers, dem Drittschuldner eine Vorpfändung zuzustellen, findet die Vollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO statt. Das Verfahren nach §§ 23 EGGVG ist daher nicht eröffnet (§ 23 Abs. 3 EGGVG)

Tenor

1.

Für den gestellten Antrag ist die sachliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Stuttgart nach den §§ 23 ff. EGGVG nicht gegeben.

2.

Die Sache wird in entsprechender Anwendung des § 17a Abs. 2 GVG zuständigkeitshalber an das

Amtsgericht Heilbronn - Vollstreckungsgericht -

verwiesen.

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 6; ZPO § 845; ZPO § 192 Abs. 1; ZPO § 766 Abs. 2; EGGVG § 23;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1), welche die Zwangsvollstreckung aus einem vollstreckbaren Vorbehaltsurteil des Landgericht Heilbronn vom 14.01.2021 gegen den Schuldner betreibt, hat über das hauptbevollmächtigte Inkassounternehmen den Beteiligten zu 2) mit der Zustellung eines vorläufigen Zahlungsverbotes vom 14.01.2021 beauftragt. Mit Schreiben vom 15.01.2021 hat der Beteiligte zu 2) die Zustellung des von der Beteiligten zu 1) vorgefertigten vorläufigen Zahlungsverbotes gestützt auf § 29 Abs. 2 GVGA abgelehnt, weil die Beteiligte zu 1) zu Unrecht eine Drittschuldnerauskunft von den Drittschuldnern verlange.