BFH - Urteil vom 16.05.2017
VII R 5/16
Normen:
AO § 309 Abs. 1, § 257, § 258, § 316 Abs. 3; ZPO § 765a, § 843;
Fundstellen:
BFHE 258, 105
BStBl II 2018, 735
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 26.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2973/14

Zulässigkeit der Beschränkung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung

BFH, Urteil vom 16.05.2017 - Aktenzeichen VII R 5/16

DRsp Nr. 2017/11168

Zulässigkeit der Beschränkung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung

1. Eine nach § 309 Abs. 1 AO erlassene und aufrechterhaltene Pfändungs- und Einziehungsverfügung kann nicht dahingehend eingeschränkt werden, dass dem Drittschuldner unter Rangwahrung gestattet wird, bis auf Widerruf an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen und keine Beträge mehr einzubehalten. 2. Aufgrund des untrennbaren Zusammenhangs zwischen Beschlagnahme und Pfandrecht ist ein einstweiliger Verzicht auf die Wirkungen des Pfandrechts ohne Aufhebung der mit der Pfändung bewirkten Verstrickung ausgeschlossen. Für eine solche Ruhendstellung der Pfändungsverfügung besteht in § 309 Abs. 1 AO keine Rechtsgrundlage.

Tenor

Die Revision des Hauptzollamts gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 26. Januar 2016 11 K 2973/14 wird als unbegründet zurückgeiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat das Hauptzollamt zu tragen.

Normenkette:

AO § 309 Abs. 1, § 257, § 258, § 316 Abs. 3; ZPO § 765a, § 843;

Gründe

I.