OLG Koblenz - Beschluss vom 13.12.2002
13 WF 811/02
Normen:
ZPO § 793 ; ZPO § 891 Satz 3 (n.F.) ;
Vorinstanzen:
AG Linz am Rhein, vom 11.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 253/00

Zulässigkeit der Beschwerde bei fehlender Kostenentscheidung

OLG Koblenz, Beschluss vom 13.12.2002 - Aktenzeichen 13 WF 811/02

DRsp Nr. 2003/1109

Zulässigkeit der Beschwerde bei fehlender Kostenentscheidung

Unabhängig vom Erreichen der Beschwerdesumme ist die Beschwerde dann zulässig, wenn das erstinstanzliche Gericht sich weigert, eine Entscheidung über die Kosten zu treffen; in diesem Fall liegt eine Entscheidung über die Kosten im Sinne von § 527 Abs. 2 ZPO nicht vor mit der Folge, dass die Beschwerde ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig ist

Normenkette:

ZPO § 793 ; ZPO § 891 Satz 3 (n.F.) ;

Gründe:

Die form- und fristgerechte eingelegte sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist statthaft und hat in der Sache Erfolg.