Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus eigenem Recht gegen den vorläufigen Streitwertbeschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier - Einzelrichter - vom 10. Dezember 2013 wird als unzulässig verworfen.
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im Zusammenhang mit der Gewährung eines Darlehens in Anspruch. Über das Vermögen des Beklagten wurde zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet Mit ihrer Klageschrift begehrt die Klägerin die Feststellung, dass ihre Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung resultiert. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 10.12.2013 (GA 7) den vorläufigen Streitwert mit der Begründung auf 1.200,00 € festgesetzt, dass die Forderung der Klägerin zwischenzeitlich zur Insolvenztabelle angemeldet worden sei und der Streitwert daher nur mit 10 % des Nennwertes der Forderung anzusetzen sei.
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