I.
In dem zwischen - den Parteien vor dem Landgericht Regensburg anhängigen Rechtsstreit ist die Streitverkündete auf seiten der Klägerin beigetreten. In der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2002 haben die Parteien folgenden Vergleich geschlossen:
1. Die Beklagten zahlen als Gesamtschuldner an die Klägerin 4.500,-- Euro.
2. Damit sind sämtliche streitgegenständlichen Ansprüche der Parteien abgegolten.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin3/10 und die Beklagten 7/10.
Anschließend hat die Streitverkündete, die in den Vergleich nicht einbezogen war, Kostenentscheidung beantragt. Daraufhin hat das Landgericht am 31.10.2002 folgendes beschlossen:
Ziffer 3 des Vergleichs vom 24.10.02 wird wie folgt ergänzt:
Die Beklagten tragen ferner 7/10 der Kosten der Streitverkündeten. Im übrigen trägt sie die Streitverkündete selbst.
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