OLG Nürnberg - Beschluss vom 04.12.2002
6 W 3560/02
Normen:
ZPO § 99 Abs. 2 (analog) ; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2003, 652
OLGReport-Nürnberg 2003, 280
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 31.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 669/02

Zulässigkeit der eigenmächtigen Ergänzung eines Prozeßvergleichs durch ein Gericht

OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.12.2002 - Aktenzeichen 6 W 3560/02

DRsp Nr. 2003/6259

Zulässigkeit der eigenmächtigen Ergänzung eines Prozeßvergleichs durch ein Gericht

»1. Ein Gericht darf einen Prozeßvergleich nicht eigenmächtig ergänzen, auch wenn die Ergänzung nur die bestehende Rechtslage wiedergibt. 2. Gegen eine Ergänzung der Kostenregelung ist die Beschwerde zulässig.«

Normenkette:

ZPO § 99 Abs. 2 (analog) ; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

In dem zwischen - den Parteien vor dem Landgericht Regensburg anhängigen Rechtsstreit ist die Streitverkündete auf seiten der Klägerin beigetreten. In der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2002 haben die Parteien folgenden Vergleich geschlossen:

1. Die Beklagten zahlen als Gesamtschuldner an die Klägerin 4.500,-- Euro.

2. Damit sind sämtliche streitgegenständlichen Ansprüche der Parteien abgegolten.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin3/10 und die Beklagten 7/10.

Anschließend hat die Streitverkündete, die in den Vergleich nicht einbezogen war, Kostenentscheidung beantragt. Daraufhin hat das Landgericht am 31.10.2002 folgendes beschlossen:

Ziffer 3 des Vergleichs vom 24.10.02 wird wie folgt ergänzt:

Die Beklagten tragen ferner 7/10 der Kosten der Streitverkündeten. Im übrigen trägt sie die Streitverkündete selbst.