OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.07.2023
20 W 29/23
Normen:
§ 53 GBO; § 71 GBO; § 866 ZPO; § 867 ZPO;
Vorinstanzen:
AG Melsungen, vom 13.01.2023

Zulässigkeit der Eintragung im Vollstreckungstitel als Nebenforderung ausgewiesener Zinsen und Säumniszuschläge als Betrag der ZwangssicherungshypothekVoraussetzung der kapitalisierten Eintragung von Nebenforderungen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.07.2023 - Aktenzeichen 20 W 29/23

DRsp Nr. 2023/15620

Zulässigkeit der Eintragung im Vollstreckungstitel als Nebenforderung ausgewiesener Zinsen und Säumniszuschläge als Betrag der Zwangssicherungshypothek Voraussetzung der kapitalisierten Eintragung von Nebenforderungen

Bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek können Zinsen, die in dem Vollstreckungstitel als Nebenforderungen ausgewiesen sind, nicht in kapitalisierter Form der Hauptforderung hinzugerechnet und als Betrag der Hypothek eingetragen werden. Es ist ebenfalls nicht zulässig, nicht oder als Nebenforderung titulierte Säumniszuschläge kapitalisiert als Hauptforderung bzw. unter Hinzurechnung zu der Hauptforderung einzutragen. Als Nebenforderung titulierte Säumniszuschläge können allerdings kapitalisiert als Betrag der Zwangssicherungshypothek eingetragen werden, wenn die titulierte Hauptforderung nicht mehr besteht.

Tenor