BGH - Beschluss vom 04.05.2022
VII ZB 18/18
Normen:
ZPO § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 und S. 3; ZPO § 80 S. 1-2; ZPO § 88 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2022, 1138
MDR 2022, 978
WM 2022, 1341
ZInsO 2022, 1798
Vorinstanzen:
AG Memmingen, vom 30.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 50 M 291/17
LG Memmingen, vom 02.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 44 T 1348/17

Zulässigkeit der nichtanwaltlichen Vertretung bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen durch Inkassodienstleister als Bevollmächtigter

BGH, Beschluss vom 04.05.2022 - Aktenzeichen VII ZB 18/18

DRsp Nr. 2022/9536

Zulässigkeit der nichtanwaltlichen Vertretung bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen durch Inkassodienstleister als Bevollmächtigter

Zur Heilung eines Mangels der Vollmacht beim Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch einen Inkassodienstleister.

1. Zwar sind bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen Inkassodienstleister, die als Bevollmächtigte nach § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ZPO auftreten, gemäß § 753a ZPO von der Vollmachtsvorlage nunmehr befreit, sofern sie ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung versichern. Das gilt aber erst für Anträge, die ab Inkrafttreten dieser Sonderregelung zum 1. Januar 2021 gestellt wurden.2. Vor diesem Zeitpunkt war die Vollmacht dem Vollstreckungsgericht bei Antragstellung nachzuweisen. Eine Erweiterung der Ausnahmeregelung des § 88 Abs. 2 ZPO auf die Vertretung durch Inkassodienstleister im Wege einer analogen Anwendung kommt nicht in Betracht. Insbesondere ist der Nachweis nach § 80 Satz 1 ZPO bei der nichtanwaltlichen Vertretung nicht nur dann zu führen, wenn das Bestehen einer Vollmacht zweifelhaft ist oder in Frage gestellt wird.