AG Memmingen, vom 30.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 50 M 291/17
LG Memmingen, vom 02.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 44 T 1348/17
Zulässigkeit der nichtanwaltlichen Vertretung bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen durch Inkassodienstleister als Bevollmächtigter
BGH, Beschluss vom 04.05.2022 - Aktenzeichen VII ZB 18/18
DRsp Nr. 2022/9536
Zulässigkeit der nichtanwaltlichen Vertretung bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen durch Inkassodienstleister als Bevollmächtigter
Zur Heilung eines Mangels der Vollmacht beim Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch einen Inkassodienstleister.
1. Zwar sind bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen Inkassodienstleister, die als Bevollmächtigte nach § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4ZPO auftreten, gemäß § 753aZPO von der Vollmachtsvorlage nunmehr befreit, sofern sie ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung versichern. Das gilt aber erst für Anträge, die ab Inkrafttreten dieser Sonderregelung zum 1. Januar 2021 gestellt wurden.2. Vor diesem Zeitpunkt war die Vollmacht dem Vollstreckungsgericht bei Antragstellung nachzuweisen. Eine Erweiterung der Ausnahmeregelung des § 88 Abs. 2ZPO auf die Vertretung durch Inkassodienstleister im Wege einer analogen Anwendung kommt nicht in Betracht. Insbesondere ist der Nachweis nach § 80 Satz 1 ZPO bei der nichtanwaltlichen Vertretung nicht nur dann zu führen, wenn das Bestehen einer Vollmacht zweifelhaft ist oder in Frage gestellt wird.
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