OLG Naumburg - Beschluss vom 19.01.2004
5 W 3/04
Normen:
ZPO § 800 ; ZPO § 769 Abs. 1 ; ZPO § 767 Abs. 1 ; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5 ; ZPO § 795 ; ZPO § 707 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 572 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2004, 413
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 29.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 2802/03

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung des Prozessgerichtes über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei schlüssigem Vortragen des Ermessensfehlers

OLG Naumburg, Beschluss vom 19.01.2004 - Aktenzeichen 5 W 3/04

DRsp Nr. 2004/11909

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung des Prozessgerichtes über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei schlüssigem Vortragen des Ermessensfehlers

»Nur wenn der Beschwerdeführer einen Ermessensfehler des Erstgerichts oder die greifbare Gesetzeswidrigkeit des Beschlusses schlüssig vorträgt, ist die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Prozessgerichts des ersten Rechtszuges über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ausnahmsweise statthaft.«

Normenkette:

ZPO § 800 ; ZPO § 769 Abs. 1 ; ZPO § 767 Abs. 1 ; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5 ; ZPO § 795 ; ZPO § 707 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 572 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

A. Der Kläger und seine Ehefrau bestellten der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 13. Februar 1991 eine gemäß § 800 ZPO vollstreckbare Grundschuld über 250.000,-- DM nebst Zinsen an einem im Gebäudegrundbuch von S. Blatt 13 verzeichneten Gebäude (Nummer 243 der Urkundenrolle des Notars W. W. aus W. für 1991). Ferner übernahm der Kläger die persönliche Haftung für die Zahlung in Höhe der Grundschuld und unterwarf sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vom Kläger zu den Akten gegebene Ablichtung der Grundschuldbestellungsurkunde (Bl. 7 bis 10 d.A.) Bezug genommen.