A. Der Kläger und seine Ehefrau bestellten der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 13. Februar 1991 eine gemäß § 800 ZPO vollstreckbare Grundschuld über 250.000,-- DM nebst Zinsen an einem im Gebäudegrundbuch von S. Blatt 13 verzeichneten Gebäude (Nummer 243 der Urkundenrolle des Notars W. W. aus W. für 1991). Ferner übernahm der Kläger die persönliche Haftung für die Zahlung in Höhe der Grundschuld und unterwarf sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vom Kläger zu den Akten gegebene Ablichtung der Grundschuldbestellungsurkunde (Bl. 7 bis 10 d.A.) Bezug genommen.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|