SchlHOLG - Beschluss vom 21.05.2010
16 W 38/10
Normen:
BGB § 129 Abs. 1; BeurkG § 40; ZPO § 415; ZPO § 727 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 19.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 445/92

Zulässigkeit der Titelumschreibung aufgrund eines Beglaubigungsvermerks einer ausländischen Urkundesperson

SchlHOLG, Beschluss vom 21.05.2010 - Aktenzeichen 16 W 38/10

DRsp Nr. 2010/12485

Zulässigkeit der Titelumschreibung aufgrund eines Beglaubigungsvermerks einer ausländischen Urkundesperson

1. Der Nachweis durch öffentlich beglaubigte Urkunde im Sinne von § 727 ZPO kann auch durch Vorlage einer notariell beglaubigten Kopie einer öffentlich beglaubigten Urkunde geführt werden. 2. Zu den Anforderungen an den Beglaubigungsvermerk einer ausländischen Urkundsperson (hier: Kanton Zug, Schweiz).

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Lübeck zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 129 Abs. 1; BeurkG § 40; ZPO § 415; ZPO § 727 Abs. 1;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 11 Abs. 1, 20 Nr. 17 RPflG, 793, 567, 569 ZPO).

Die Beschwerde ist auch begründet. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für die Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin der N, die wiederum Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Titelgläubigerin, der F, ist, kann nicht mit der Begründung, die Rechtsnachfolge aufgrund von Kauf- und Abtretungsverträgen sei nicht durch Urkunden i. S. von § 727 Abs. 1 ZPO nachgewiesen, zurückgewiesen werden.