Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Lübeck zurückverwiesen.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 11 Abs. 1, 20 Nr. 17 RPflG, 793, 567, 569 ZPO).
Die Beschwerde ist auch begründet. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für die Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin der N, die wiederum Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Titelgläubigerin, der F, ist, kann nicht mit der Begründung, die Rechtsnachfolge aufgrund von Kauf- und Abtretungsverträgen sei nicht durch Urkunden i. S. von § 727 Abs. 1 ZPO nachgewiesen, zurückgewiesen werden.
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