BGH - Beschluß vom 20.12.2006
VII ZB 92/05
Normen:
ZPO § 857 Abs. 1 ; MilchAbgV §§ 4 ff. ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 318
InVo 2007, 246
MDR 2007, 485
NJW-RR 2007, 1219
Rpfleger 2007, 272
WM 2007, 2156
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 24.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 73/05
AG Langen, vom 06.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen M 476/05

Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in die Anlieferungs-Referenzmenge nach der MilchabgabenVO

BGH, Beschluß vom 20.12.2006 - Aktenzeichen VII ZB 92/05

DRsp Nr. 2007/2524

Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in die Anlieferungs-Referenzmenge nach der MilchabgabenVO

»Die einem Milcherzeuger zustehende Anlieferungs-Referenzmenge nach der Milchabgabenverordnung stellt ein anderes Vermögensrecht i.S. von § 857 Abs. 1 ZPO dar.«

Normenkette:

ZPO § 857 Abs. 1 ; MilchAbgV §§ 4 ff. ;

Gründe:

I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner, Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs mit Milcherzeugung, die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung.

Die Parteien streiten über die Pfändbarkeit von Anlieferungs-Referenzmengen des Milcherzeugers nach §§ 4 ff. Milchabgabenverordnung (MilchAbgV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2004 (BGBl. I 2143).

Die Gläubigerin hat beantragt, die folgenden angeblich dem Schuldner zustehenden Vermögensrechte zu pfänden und ihr zur Einziehung zu überweisen:

- "auf Ausbringung und Übertragung der Milchreferenzmenge zugunsten Herrn W. (des Schuldners), und das Recht auf Erlöseinziehung",

- "als Anbieter, aus der Übertragung der Anlieferungs-Referenzmenge an die Drittschuldnerin (hier: Landwirtschaftskammer H. und Hauptzollamt H.) als Verkaufsstelle, auf die ihm zustehenden und durch ihn zu zahlenden fälligen und künftig fällig werdenden Beträge",

- "auf Zahlung des fälligen und künftig fällig werdenden Milchgeldes",