I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner, Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs mit Milcherzeugung, die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung.
Die Parteien streiten über die Pfändbarkeit von Anlieferungs-Referenzmengen des Milcherzeugers nach §§ 4 ff. Milchabgabenverordnung (MilchAbgV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2004 (BGBl. I 2143).
Die Gläubigerin hat beantragt, die folgenden angeblich dem Schuldner zustehenden Vermögensrechte zu pfänden und ihr zur Einziehung zu überweisen:
- "auf Ausbringung und Übertragung der Milchreferenzmenge zugunsten Herrn W. (des Schuldners), und das Recht auf Erlöseinziehung",
- "als Anbieter, aus der Übertragung der Anlieferungs-Referenzmenge an die Drittschuldnerin (hier: Landwirtschaftskammer H. und Hauptzollamt H.) als Verkaufsstelle, auf die ihm zustehenden und durch ihn zu zahlenden fälligen und künftig fällig werdenden Beträge",
- "auf Zahlung des fälligen und künftig fällig werdenden Milchgeldes",
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