Zulässigkeit einer Anschlußrevision nach Teilannahme der (Haupt-)Revision; Haftung des Untermieters für Folgen eines Brandes; Gläubigerkonkurrenz als Arrestgrund
BGH, Urteil vom 19.10.1995 - Aktenzeichen IX ZR 82/94
DRsp Nr. 1996/134
Zulässigkeit einer Anschlußrevision nach Teilannahme der (Haupt-)Revision; Haftung des Untermieters für Folgen eines Brandes; Gläubigerkonkurrenz als Arrestgrund
»a) Wird die Anschlußrevision erst nach Teilannahme der (Haupt-)Revision eingelegt, so ist sie unzulässig, soweit sie einen selbständigen Streitgegenstand betrifft, hinsichtlich dessen die Annahme der Revision abgelehnt worden ist. b) Zur Haftung des (Unter-)Mieters, wenn durch einen aufgrund ungeklärter Ursache ausgebrochenen Brand das gemietete Gebäude mit darin gelagerten Teppichen des (Unter-)Mieters zerstört wird und die Brandreste kontaminiert sind. c) Drohende Gläubigerkonkurrenz ist für sich allein kein Arrestgrund.«
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