BGH - Urteil vom 19.10.1995
IX ZR 82/94
Normen:
BGB §§ 548, 556, 991 Abs. 2 ; ZPO § 556 Abs. 2, § 917 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 548 Beweislast 2
BGHR BGB § 556 Abs. 1 Schadensersatzanspruch 2
BGHR ZPO § 556 Teilannahme 1
BGHR ZPO § 917 Abs. 1 Gläubigerkonkurrenz 1
BGHZ 131, 95
DB 1996, 371
JR 1996, 499
KTS 1996, 135
MDR 1996, 356
NJW 1996, 320
NJW-RR 1996, 462
NJWE-MietR 1996, 26
VersR 1996, 993
WM 1996, 25
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Duisburg,

Zulässigkeit einer Anschlußrevision nach Teilannahme der (Haupt-)Revision; Haftung des Untermieters für Folgen eines Brandes; Gläubigerkonkurrenz als Arrestgrund

BGH, Urteil vom 19.10.1995 - Aktenzeichen IX ZR 82/94

DRsp Nr. 1996/134

Zulässigkeit einer Anschlußrevision nach Teilannahme der (Haupt-)Revision; Haftung des Untermieters für Folgen eines Brandes; Gläubigerkonkurrenz als Arrestgrund

»a) Wird die Anschlußrevision erst nach Teilannahme der (Haupt-)Revision eingelegt, so ist sie unzulässig, soweit sie einen selbständigen Streitgegenstand betrifft, hinsichtlich dessen die Annahme der Revision abgelehnt worden ist. b) Zur Haftung des (Unter-)Mieters, wenn durch einen aufgrund ungeklärter Ursache ausgebrochenen Brand das gemietete Gebäude mit darin gelagerten Teppichen des (Unter-)Mieters zerstört wird und die Brandreste kontaminiert sind. c) Drohende Gläubigerkonkurrenz ist für sich allein kein Arrestgrund.«

Normenkette:

BGB §§ 548, 556, 991 Abs. 2 ; ZPO § 556 Abs. 2, § 917 Abs. 1 ;

Tatbestand: