BGH - Urteil vom 12.07.2002
V ZR 195/01
Normen:
BGB (a.F.) § 440 Abs. 1 § 325 Abs. 1 S. 1 § 326 Abs. 1 ; ZPO § 263 ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,

Zulässigkeit einer Klageänderung im Berufungsverfahren; Leistungsstörungen beim Grundstückskaufvertrag

BGH, Urteil vom 12.07.2002 - Aktenzeichen V ZR 195/01

DRsp Nr. 2002/11883

Zulässigkeit einer Klageänderung im Berufungsverfahren; Leistungsstörungen beim Grundstückskaufvertrag

1. Hat der Kläger erstinstanzlich eine Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung des Kaufpreises aus einem Grundstückskaufvertrag erhoben, so ist er nach vorläufiger Einstellung der Zwangsvollstreckung und Inanspruchnahme einer Prozeßbürgschaft nicht gehindert, sein Klagebegehren zweitinstanzlich auf einen Zahlungsantrag wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages umzustellen 2. Die Verpflichtung zur Herbeiführung der Lastenfreiheit eines Grundstücks wird in der Regel auch dann nicht unmöglich, wenn der Schuldner nicht über die hierzu erforderlichen Geldmittel verfügt.

Normenkette:

BGB (a.F.) § 440 Abs. 1 § 325 Abs. 1 S. 1 § 326 Abs. 1 ; ZPO § 263 ;

Tatbestand: