OLG Koblenz - Beschluss vom 18.12.2002
4 W 747/02
Normen:
ZPO § 922 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2003, 144
Vorinstanzen:
LG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 187/02

Zulässigkeit einer Kostenentscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen den am Verfahren nicht beteiligten Antragsgegner

OLG Koblenz, Beschluss vom 18.12.2002 - Aktenzeichen 4 W 747/02

DRsp Nr. 2004/5045

Zulässigkeit einer Kostenentscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen den am Verfahren nicht beteiligten Antragsgegner

Die Beschwerde gegen ein den Erlass einer einstweiligen Verfügung ablehnenden Beschluss, die das Ziel hat, die Erledigung der Hauptsache zu erklären, ist unzulässig, solange der Antragsgegner an dem Verfahren nicht beteiligt gewesen ist. Eine Kostenentscheidung zu Lasten des Antragsgegners kommt daher nicht in Betracht.

Normenkette:

ZPO § 922 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller, dessen auf Unterlassung gerichteter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen worden ist, hat nach Beschwerdeeinlegung und Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung durch den Antragsgegner das Verfahren im Verlauf, des Beschwerdeverfahrens für erledigt erklärt. Er begehrt nunmehr, dem Antragsgegner, der nach wie vor nicht am Verfahren beteiligt ist, die Kosten des Verfahrens, aufzuerlegen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig.

Einer Sachentscheidung bedarf es nicht.