I.
Der Antragsteller, dessen auf Unterlassung gerichteter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen worden ist, hat nach Beschwerdeeinlegung und Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung durch den Antragsgegner das Verfahren im Verlauf, des Beschwerdeverfahrens für erledigt erklärt. Er begehrt nunmehr, dem Antragsgegner, der nach wie vor nicht am Verfahren beteiligt ist, die Kosten des Verfahrens, aufzuerlegen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig.
Einer Sachentscheidung bedarf es nicht.
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