BAG - Urteil vom 23.02.2016
9 AZR 226/15
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 30.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 948/14
ArbG Frankfurt/Main, vom 26.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 7499/13

Zulässigkeit einer mehrere Ansprüche umfassenden Teilklage

BAG, Urteil vom 23.02.2016 - Aktenzeichen 9 AZR 226/15

DRsp Nr. 2016/8999

Zulässigkeit einer mehrere Ansprüche umfassenden Teilklage

Macht der Kläger im Wege der objektiven Klagehäufung mehrere Ansprüche geltend, wobei diese Ansprüche nicht in voller Höhe, sondern nur teilweise Gegenstand der Klage sind, so hat er klarzustellen, aus welchen Einzelforderungen sich diese "Teil-Gesamtklage" zusammen setzt. Unterbleibt dies, ist die Klage unzulässig.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. März 2015 - 17 Sa 948/14 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer Firmenrente im Rahmen der tariflichen Übergangsversorgung des Klägers.

Der am 30. November 1949 geborene schwerbehinderte Kläger war bei der Beklagten als Flugbegleiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis unterlag kraft einzelvertraglicher Bezugnahme den für das Kabinenpersonal der Beklagten geltenden Tarifverträgen. Es endete am 30. November 2007 wegen Erreichens der tarifvertraglich vorgesehenen Altersgrenze. Der bei der Beklagten geltende "Tarifvertrag Übergangsversorgung für Flugbegleiter" idF vom 1. Juli 2003 (im Folgenden TV ÜV) regelt ua.:

"§ 2 Firmenrente