1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. März 2015 - 17 Sa 948/14 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Höhe einer Firmenrente im Rahmen der tariflichen Übergangsversorgung des Klägers.
Der am 30. November 1949 geborene schwerbehinderte Kläger war bei der Beklagten als Flugbegleiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis unterlag kraft einzelvertraglicher Bezugnahme den für das Kabinenpersonal der Beklagten geltenden Tarifverträgen. Es endete am 30. November 2007 wegen Erreichens der tarifvertraglich vorgesehenen Altersgrenze. Der bei der Beklagten geltende "Tarifvertrag Übergangsversorgung für Flugbegleiter" idF vom 1. Juli 2003 (im Folgenden TV ÜV) regelt ua.:
"§ 2 Firmenrente
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