BGH - Urteil vom 05.12.1996
IX ZR 67/96
Normen:
BRAGO § 19 ; ZPO §§ 322, 767 ;
Fundstellen:
AGS 1998, 146
MDR 1997, 397
NJW 1997, 743
Rpfleger 1997, 231
VersR 1997, 899
WM 1997, 324
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Münster,

Zulässigkeit einer Vollstreckungsgegenklage gegen einen Gebührenfestsetzungsbeschluß des Rechtspflegers

BGH, Urteil vom 05.12.1996 - Aktenzeichen IX ZR 67/96

DRsp Nr. 1997/25

Zulässigkeit einer Vollstreckungsgegenklage gegen einen Gebührenfestsetzungsbeschluß des Rechtspflegers

»Hat der Rechtspfleger im Verfahren nach § 19 BRAGO die vom Rechtsanwalt geforderte Vergütung in voller Höhe festgesetzt und eine nach § 118 Abs. 2 BRAGO in Betracht kommende Anrechnung einer außergerichtlichen, bereits gezahlten Gebühr mit der unzutreffenden Begründung abgelehnt, darüber sei "im Klageverfahren" zu entscheiden, so kann die Anrechnung nicht im Wege der Vollstreckungsgegenklage gegen den Gebührenfestsetzungsbeschluß geltend gemacht werden.«

Normenkette:

BRAGO § 19 ; ZPO §§ 322, 767 ;

Tatbestand: