OLG Köln - Beschluss vom 06.06.2023
2 Wx 70/23
Normen:
GBO § 13; GBO § 18 Abs. 1; GBO § 29; GBO § 135 Abs. 1; ZPO § 867;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 19.04.2023

Zulässigkeit eines als elektronisches Dokument übermittelten Vollstreckungsantrags gegenüber dem Grundbuchamt in Nordrhein-WestfalenZulässigkeit einer Zwischenverfügung zum Zwecke der Vorlage des Vollstreckungstitels in öffentlicher Form

OLG Köln, Beschluss vom 06.06.2023 - Aktenzeichen 2 Wx 70/23

DRsp Nr. 2023/14052

Zulässigkeit eines als elektronisches Dokument übermittelten Vollstreckungsantrags gegenüber dem Grundbuchamt in Nordrhein-Westfalen Zulässigkeit einer Zwischenverfügung zum Zwecke der Vorlage des Vollstreckungstitels in öffentlicher Form

1. In Nordrhein-Westfalen ist der elektronische Rechtsverkehr mit den Grundbuchämtern noch nicht zugelassen. 2. Ist somit weiterhin ein schriftlicher Antrag im Sinne von § 13 GBO erforderlich, so liegt dieser vor, wenn der per beA elektronisch an das Gericht übermittelte Schriftsatz dort ausgedruckt worden ist. 3. War einem mittels beA gestellten Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek der Vollstreckungstitel als elektronisches Dokument beigefügt, so ist der gemäß § 29 GBO erforderlichen Nachweis einer Eintragungsvoraussetzung in öffentlicher Form nicht erbracht. 4. Zwar kann dieser grundsätzlich nicht im Wege der Zwischenverfügung nachgefordert werden. Dies ist jedoch ausnahmsweise möglich, wenn das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzung, hier des Vollstreckungstitels, behauptet wird und nur der Nachweis fehlt, der Sachverhalt dem Grundbuchrechtspfleger aber zweifelsfrei bekannt ist. Dies ist der Fall, wenn der Vollstreckungstitel als elektronisches Dokument übermittelt und durch das Gericht ausgedruckt worden ist, sodass von dem tatsächlichen Bestand des Titels auszugehen ist.

Tenor