OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.10.2002
25 W 71/02
Normen:
GKG § 12 ; ZPO § 3 ; ZPO § 767 ;
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 10.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 2317/01

Zum Betrag des Streitwertes der Vollstreckungsklage

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.10.2002 - Aktenzeichen 25 W 71/02

DRsp Nr. 2003/17071

Zum Betrag des Streitwertes der Vollstreckungsklage

»Der Streitwert der Vollstreckungsgegenklage richtet sich gem. § 3 ZPO nach dem vom Kläger erstrebten Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung; er wird ausschließlich vom Kläger bestimmt und ist auf den Zeitpunkt der Erhebung der Vollstreckungsgegenklage zu beziehen. Grundsätzlich ist der Streitwert der Betrag, der in dem angegriffenen Titel bezeichnet wird; Teilbeträge der titulierten Summe sind nur dann maßgebend, wenn sich aus Klageantrag oder -begründung ergibt, dass die Zwangsvollstreckung nur wegen eines Teilbetrages für unzulässig erklärt werden soll.«

Normenkette:

GKG § 12 ; ZPO § 3 ; ZPO § 767 ;

Entscheidungsgründe: