1. Das Rechtsmittel der Beklagten ist hier ausnahmsweise statthaft und zulässig, da es sich nicht gegen die Ermessensentscheidung des Landgerichts selbst richtet, sondern geltend macht, die rechtlichen Voraussetzungen des Ermessens seien verkannt worden. In solchen Fällen ist grundsätzlich auch die Beschwerde gegen sonst unanfechtbare Entscheidungen über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil zulässig (vgl. z. B. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. August 2001, Az. 10 W 71/01; OLG Köln, Beschluss vom 1. Oktober 1999, Az. 16 W 24/99; OLG Celle, Beschluss vom 31. März 1999, Az. 16 W 21/99; OLG Dresden, Beschluss vom 22. Januar 1996, Az. 16 W 48/96, sämtlichst zitiert nach JURIS).
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