OLG Celle - Beschluss vom 09.12.2002
16 W 72/02
Normen:
ZPO § 719 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 10.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 24/02

Zum Ermessen des Landgerichts bei der Einstellung der Zwangvollstreckung bei bereits ergangenen Versäumnisurteil und Glaubhaftmachung, dass das nicht rechtzeitige Erscheinen unverschuldet war

OLG Celle, Beschluss vom 09.12.2002 - Aktenzeichen 16 W 72/02

DRsp Nr. 2003/7562

Zum Ermessen des Landgerichts bei der Einstellung der Zwangvollstreckung bei bereits ergangenen Versäumnisurteil und Glaubhaftmachung, dass das nicht rechtzeitige Erscheinen unverschuldet war

Das Landgericht verkennt seinen Ermessensspielraum, wenn es die Voraussetzungen des § 719 Abs. 1 Satz 2 2. Hs. ZPO als nicht gegeben ansieht, obwohl der Prozessbevollmächtigte der Partei, gegen die im Termin Versäumnisurteil ergangen ist, durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft macht, dass er an einem rechtzeitigen Erscheinen im Termin durch einen unvorhergesehenen Verkehrsstau gehindert war.

Normenkette:

ZPO § 719 Abs. 1 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

1. Das Rechtsmittel der Beklagten ist hier ausnahmsweise statthaft und zulässig, da es sich nicht gegen die Ermessensentscheidung des Landgerichts selbst richtet, sondern geltend macht, die rechtlichen Voraussetzungen des Ermessens seien verkannt worden. In solchen Fällen ist grundsätzlich auch die Beschwerde gegen sonst unanfechtbare Entscheidungen über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil zulässig (vgl. z. B. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. August 2001, Az. 10 W 71/01; OLG Köln, Beschluss vom 1. Oktober 1999, Az. 16 W 24/99; OLG Celle, Beschluss vom 31. März 1999, Az. 16 W 21/99; OLG Dresden, Beschluss vom 22. Januar 1996, Az. 16 W 48/96, sämtlichst zitiert nach JURIS).