OLG Thüringen - Beschluss vom 16.06.2004
6 W 105/04
Normen:
ZPO § 568 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 890 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
InVo 2005, 71
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, vom 03.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen HKO 124/03

Zum Verschulden des Vollstreckungsschuldners an objektiver Zuwiderhandlung gegen Unterlassungsverpflichtung

OLG Thüringen, Beschluss vom 16.06.2004 - Aktenzeichen 6 W 105/04

DRsp Nr. 2004/11540

Zum Verschulden des Vollstreckungsschuldners an objektiver Zuwiderhandlung gegen Unterlassungsverpflichtung

»1. Entscheidet der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen ohne Hinzuziehung der Handelsrichter, wird er nicht als Einzelrichter im Sinne des § 568 Abs. 1 S. 1 ZPO tätig, so dass im Beschwerderechtszug die gesetzliche Einzelrichterzuweisung nicht zum Tragen kommt (vgl. Senat Beschl. vom 02.02.2004 6 W 692/03). 2. Hat der Unterlassungsschuldner vor Erlass des Titels Ursachen gesetzt, die ohne sein weiteres Zutun den missbilligten Erfolg herbeiführen (z.B. Inserieren einer Werbeanzeige mit verbotenem Text), erfüllt er ein gerichtliches Unterlassensgebot nicht schon dann, wenn er nach Zustellung des Vollstreckungstitels die aktive Vornahme der verbotenen Handlung unterlässt. Er hat eine sich abzeichnende Rechtsverletzung durch die Ergreifung aktiver Gegenmaßnahmen zu verhindern.