KG - Urteil vom 03.12.2002
5 U 245/02
Normen:
ZPO § 935 ; ZPO § 940 ; UWG § 25 ; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 ; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3 ; MarkenG § 14 Abs. 5 ;
Fundstellen:
KGReport 2003, 309
NJW-RR 2003, 1126
ZUM 2003, 397
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 04.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 306/02

Zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Rahmen eines urheberrechtlichen Unterlassungsverfahrens

KG, Urteil vom 03.12.2002 - Aktenzeichen 5 U 245/02

DRsp Nr. 2003/10676

Zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Rahmen eines urheberrechtlichen Unterlassungsverfahrens

»1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann nach Verkündung des Berufungsurteils nicht mehr wirksam zurückgenommen werden. 2. In schwierigen urheberrechtlichen Fällen ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob angesichts der im Verfügungsverfahren nur beschränkt möglichen Aufklärung der Sach- und zuweilen auch der Rechtslage die begehrte Maßnahme zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig ist. Insoweit bedarf es einer Interessenabwägung, die ergeben kann, dass das Begehren für eine Entscheidung im summarischen Verfahren nicht geeignet ist.«

Normenkette:

ZPO § 935 ; ZPO § 940 ; UWG § 25 ; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 ; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3 ; MarkenG § 14 Abs. 5 ;

Entscheidungsgründe:

Auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils wird Bezug genommen.

Den Antragstellerinnen steht kein im Wege der einstweiligen Verfügung sicherbarer Anspruch darauf zu, dass der Antragsgegnerin untersagt wird, den Inhalt der

- Literatur-Kartei Englisch mit dem Titel "Harry Potter", ISBN3/86072/670/0,

- Literatur-Kartei Sekundarstufe I mit dem Titel "Harry Potter und der Stein der Weisen", ISBN 3/86072/594/7 sowie