OLG Celle - Urteil vom 22.12.2004
7 U 236/04 L
Normen:
ZPO § 935 ; ZPO § 940 ; BetrPrämDurchfV § 3 ;
Vorinstanzen:
AG Rinteln, vom 22.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Lw 7/04

Zur Rechtfertigung der Herausgabepflicht einer landwirtschaftlichen Fläche

OLG Celle, Urteil vom 22.12.2004 - Aktenzeichen 7 U 236/04 L

DRsp Nr. 2005/9073

Zur Rechtfertigung der Herausgabepflicht einer landwirtschaftlichen Fläche

»Der Beginn der 10monatigen Haltefrist nach Art. 24 Abs.2 EGVO Nr. 795/2004 i. V. m. § 3 Abs. 1 BetrPrämDurchfV vom 03.12.2004 kann den Erlass einer Leistungsverfügung nach §§ 935, 940 ZPO auf Herausgabe landwirtschaftlicher Flächen rechtfertigen.«

Normenkette:

ZPO § 935 ; ZPO § 940 ; BetrPrämDurchfV § 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und die Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 542 Abs. 2 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Verfügungskläger hat auch in der Sache Erfolg.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist gemäß §§ 935, 940 ZPO zulässig und begründet.