I.
Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und die Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 542 Abs. 2 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung der Verfügungskläger hat auch in der Sache Erfolg.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist gemäß §§ 935, 940 ZPO zulässig und begründet.
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