OLG Brandenburg - Beschluss vom 24.10.2001
8 W 259/01
Normen:
ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ;
Fundstellen:
InVo 2002, 469
JurBüro 2002, 160
MDR 2002, 356
OLGReport-Brandenburg 2002, 126
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 115/01

Zur Unpfändbarkeit des Taschengeldanspruchs

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.10.2001 - Aktenzeichen 8 W 259/01

DRsp Nr. 2002/10

Zur Unpfändbarkeit des Taschengeldanspruchs

Die Unpfändbarkeit des Taschengeldanspruchs ist - wie sich aus § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO ergibt - der Regelfall. Die Zulassung der Pfändung ist demgegenüber auf besondere Fälle beschränkt, namentlich diejenigen, in denen es sich einerseits um größere Bezüge des Schuldners und auf der anderen Seite um eine besondere Notlage des Gläubigers handelt. Der Umstand, dass der Gläubiger seine Forderung seit mehreren Jahren erfolglos beizutreiben sucht, gibt für sich genommen keinen tragenden Grund dafür ab, eine an sich ausgeschlossene Pfändung ausnahmsweise aus Billigkeitsgründen zuzulassen.

Normenkette:

ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die sofortige weitere Beschwerde des Gläubigers ist statthaft (§ 793 Abs. 2 ZPO). Das Rechtsmittel ist fristgerecht erhoben (§ 577 ZPO) und auch sonst zulässig, weil in der angefochtenen Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ein neuer selbstständiger Beschwerdegrund enthalten ist (§ 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Der neue Beschwerdegrund liegt darin, dass das Landgericht - anders als das Amtsgericht - dem Gläubiger die Pfändung und Überweisung der angeblichen Taschengeldforderung der Schuldnerin gegen den Drittschuldner versagt hat.

II.

In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts erweist sich als dem Ergebnis nach richtig.