I.
Die sofortige weitere Beschwerde des Gläubigers ist statthaft (§ 793 Abs. 2 ZPO). Das Rechtsmittel ist fristgerecht erhoben (§ 577 ZPO) und auch sonst zulässig, weil in der angefochtenen Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ein neuer selbstständiger Beschwerdegrund enthalten ist (§ 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Der neue Beschwerdegrund liegt darin, dass das Landgericht - anders als das Amtsgericht - dem Gläubiger die Pfändung und Überweisung der angeblichen Taschengeldforderung der Schuldnerin gegen den Drittschuldner versagt hat.
II.
In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts erweist sich als dem Ergebnis nach richtig.
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