OLG Hamm - Beschluss vom 24.02.2005
27 W 58/04
Normen:
ZPO § 567 ; ZPO § 793 ; ZPO § 769 ;
Fundstellen:
InVo 2005, 460
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 486/04

Zur Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen die Einstellung der Zwangsvollstreckung

OLG Hamm, Beschluss vom 24.02.2005 - Aktenzeichen 27 W 58/04

DRsp Nr. 2005/5372

Zur Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen die Einstellung der Zwangsvollstreckung

»1. Gegen die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 Abs. 1 ZPO ist gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 793 ZPO die sofortige Beschwerde zulässig (entgegen BGH NJW 2004, 2224) 2. Die Einstellungsentscheidung der ersten Instanz ist als Ermessensentscheidung nur eingeschränkt überprüfbar. 3. Die vorgenommene Ermessensausübung muss spätestens durch eine Begründung der Nichtabhilfeentscheidung dargelegt werden. Lässt diese Begründung die Bewertung und Abwägung der wechselseitigen Interessen der Parteien nicht erkennen, so begründet dies einen Verfahrensfehler, der gemäß § 572 Abs. 3 ZPO zur Aufhebung und Zurückverweisung führt.«

Normenkette:

ZPO § 567 ; ZPO § 793 ; ZPO § 769 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien, getrenntlebende Eheleute, sind von Beruf Rechtsanwälte und waren bis zum 1. Januar 2000 gemeinsam in einer Sozietät tätig.

Der Beklagte wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluß, der am 24. August 2004 in Höhe von 33.333,33 EUR nebst gesetzlicher Zinsen seit dem 2. Dezember 2003 zu seinen Gunsten in dem Rechtsstreit 6 O 771/02 Landgericht Bielefeld erlassen wurde und den die Klägerin vorliegend mit der Vollstreckungsgegenklage angreift.