I.
Die Parteien, getrenntlebende Eheleute, sind von Beruf Rechtsanwälte und waren bis zum 1. Januar 2000 gemeinsam in einer Sozietät tätig.
Der Beklagte wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluß, der am 24. August 2004 in Höhe von 33.333,33 EUR nebst gesetzlicher Zinsen seit dem 2. Dezember 2003 zu seinen Gunsten in dem Rechtsstreit 6 O 771/02 Landgericht Bielefeld erlassen wurde und den die Klägerin vorliegend mit der Vollstreckungsgegenklage angreift.
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