BGH - Beschluß vom 04.10.1989
IVb ARZ 26/89
Normen:
FGG § 33 ;
Fundstellen:
FamRZ 1989, 35

Zuständigkeit des Gerichts für die Festsetzung eines Zwangsgeldes im FGG-Verfahren

BGH, Beschluß vom 04.10.1989 - Aktenzeichen IVb ARZ 26/89

DRsp Nr. 1996/13925

Zuständigkeit des Gerichts für die Festsetzung eines Zwangsgeldes im FGG -Verfahren

Das Verfahren über die Festsetzung eines Zwangsgeldes ist gegenüber dem Verfahren, in dem die durchzusetzende Verfügung ergangen ist, selbständig: Demgemäß ist die örtliche Zuständigkeit (in Verfahren über die Fortsetzung eines Zwangsgeldes) unabhängig von der für das Ausgangsverfahren nach Maßgabe der §§ 43 I, 36 I, 64 III FGG neu zu prüfen.

Normenkette:

FGG § 33 ;

Gründe: