Zuständigkeit des Gerichts für die Festsetzung eines Zwangsgeldes im FGG-Verfahren
BGH, Beschluß vom 04.10.1989 - Aktenzeichen IVb ARZ 26/89
DRsp Nr. 1996/13925
Zuständigkeit des Gerichts für die Festsetzung eines Zwangsgeldes im FGG -Verfahren
Das Verfahren über die Festsetzung eines Zwangsgeldes ist gegenüber dem Verfahren, in dem die durchzusetzende Verfügung ergangen ist, selbständig:Demgemäß ist die örtliche Zuständigkeit (in Verfahren über die Fortsetzung eines Zwangsgeldes) unabhängig von der für das Ausgangsverfahren nach Maßgabe der §§ 43 I, 36 I, 64 III FGG neu zu prüfen.
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