BGH vom 26.01.1956
VI ZA 106/55
Normen:
ZPO § 706 ;
Fundstellen:
Rpfleger 1956, 97

Zuständigkeit für die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses

BGH, vom 26.01.1956 - Aktenzeichen VI ZA 106/55

DRsp Nr. 1996/15512

Zuständigkeit für die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses

Zuständig für die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts der ersten Instanz und, solange der Rechtsstreit bei einem Gericht des höheren Rechtszuges anhängig ist, durch den Urkundsbeamten des Gerichts dieses Rechtszuges; wobei die Zuständigkeit der Geschäftsstelle des Rechtsmittelgerichts mit der Einreichung der Rechtsmittelschrift beginnt und nicht etwa schon mit derjenigen eines Prozeßkostenhilfegesuchs.

Normenkette:

ZPO § 706 ;
Fundstellen
Rpfleger 1956, 97