Zustandekommen eines Vertrages trotz noch offener Vertragspunkte
BGH, vom 25.06.1981 - Aktenzeichen III ZR 179/79
DRsp Nr. 1996/14384
Zustandekommen eines Vertrages trotz noch offener Vertragspunkte
Die Vorschrift ist als bloße Auslegungsregel zu verstehen, dementsprechend kann ein Bindungswille der Parteien trotz noch offener Vertragspunkte (hier: Gegenleistung) vorhanden sein.Grundsätzlich hat der Gläubiger den Eintritt der sich aus dem Titel ergebenden Bedingungen zu beweisen, und zwar nach den allgemeinen Grundsätzen.
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