BAG - Urteil vom 18.10.2011
9 AZR 315/10
Fundstellen:
AP BEEG § 16 Nr. 1
ArbRB 2012, 73
AuR 2012, 136
BAG-Pressemitteilung Nr. 80/11
BAGE 139, 323
EzA-SD 2012, 18
NJW 2012, 1308
NZA 2012, 262
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 14.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 59/09
ArbG Freiburg, vom 01.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 109/09

Zustimmung zur Verlängerung der Elternzeit durch den Arbeitgeber nach billigem Ermessen

BAG, Urteil vom 18.10.2011 - Aktenzeichen 9 AZR 315/10

DRsp Nr. 2011/18487

Zustimmung zur Verlängerung der Elternzeit durch den Arbeitgeber nach billigem Ermessen

Der Arbeitgeber hat entsprechend § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu entscheiden, ob er die zur Verlängerung der Elternzeit nach § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG erforderliche Zustimmung erteilt.

Auf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 14. April 2010 - 10 Sa 59/09 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten, ihre Elternzeit zu verlängern.

Die 1973 geborene, alleinerziehende Klägerin ist seit Oktober 2005 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt in Vollzeit. Am 3. Januar 2008 gebar sie ihr fünftes Kind. Sie nahm für die Zeit vom 3. Januar 2008 bis zum 2. Januar 2009 Elternzeit in Anspruch. Mit dem am 8. Dezember 2008 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben vom 3. Dezember 2008 bat die Klägerin die Beklagte, ihre bestehende Elternzeit um ein Jahr zu verlängern. Sie berief sich dabei auf ihren Gesundheitszustand.