Die Parteien streiten über die Zahlung einer - anteiligen - Weihnachtszuwendung.
Die Klägerin war ab dem 1.7.1974 als Küchenleiterin bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritas-Verbandes (AVR) Anwendung.
Die Beklagte hatte zum 30.9.1995 eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen, diemit dem in Aussicht genommenen Personalabbau im Küchenbereich begründet worden war. Im Kündigungsschutzverfahren schlossen die Parteien vor dem Arbeitsgericht Aachen am 28.9.1995 folgenden Vergleich:
1. Zwischen den Parteien besteht Einigkeitm daß das Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitsgeberseitiger, fristgerechter, betriebsbedingter Kündigung zum 30.9.1995 sein Ende finden wird.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|