Im Gerichtsvergleich vom 10.11.2003 hat der Beklagte folgende Verpflichtung übernommen:
2. Der Beklagte verpflichtet sich, den Kläger rückwirkend bei der AOK zur Sozialversicherung anzumelden.
3. Der Beklagte verpflichtet sich, den Lohn für September 2003 abzurechnen.
Dem Kläger ist unter dem 21.11.2003 eine vollstreckbare Ausfertigung dieses Vergleiches erteilt worden.
Mit Schreiben vom 10.12.2003 hat der Kläger beantragt:
Zur Erzwingung der im vollstreckbaren Vergleich des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 10.11.2003, Aktenzeichen 2 Ca 1903/03, in Ziffer 2 u. 3 übernommenen Verpflichtungen des Schuldner,
- den Kläger rückwirkend bei der AOK zur Sozialversicherung anzumelden und
- den Lohn für September abzurechnen,
ein Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft festzusetzen.
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