LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 19.03.2004
6 Ta 24/04
Normen:
ZPO § 888 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 06.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1903/03

Zwangsgeldfestsetzung zur Durchsetzung eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.03.2004 - Aktenzeichen 6 Ta 24/04

DRsp Nr. 2004/7069

Zwangsgeldfestsetzung zur Durchsetzung eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs

Der Einwand des Arbeitgebers, zur Nachversicherung fehle ihm die Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers, kann die Auferlegung des festgesetzten Zwangsgeldes nicht hindern, wenn in dem arbeitsgerichtlichen Vergleich keine Mitwirkungshandlung des Arbeitnehmers aufgenommen wurde und es deshalb Sache des Arbeitgebers ist, sich die entsprechenden Unterlagen, die zudem unschwer zu erlangen sind, zu beschaffen.

Normenkette:

ZPO § 888 ;

Gründe:

Im Gerichtsvergleich vom 10.11.2003 hat der Beklagte folgende Verpflichtung übernommen:

2. Der Beklagte verpflichtet sich, den Kläger rückwirkend bei der AOK zur Sozialversicherung anzumelden.

3. Der Beklagte verpflichtet sich, den Lohn für September 2003 abzurechnen.

Dem Kläger ist unter dem 21.11.2003 eine vollstreckbare Ausfertigung dieses Vergleiches erteilt worden.

Mit Schreiben vom 10.12.2003 hat der Kläger beantragt:

Zur Erzwingung der im vollstreckbaren Vergleich des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 10.11.2003, Aktenzeichen 2 Ca 1903/03, in Ziffer 2 u. 3 übernommenen Verpflichtungen des Schuldner,

- den Kläger rückwirkend bei der AOK zur Sozialversicherung anzumelden und

- den Lohn für September abzurechnen,

ein Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft festzusetzen.