LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 03.02.2010
5 Ta 285/09
Normen:
ZPO § 888;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 20.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 444/09

Zwangsgeldfestsetzung zur Zeugniserteilung; Rechtsfolgen nachträglicher Erfüllung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.02.2010 - Aktenzeichen 5 Ta 285/09

DRsp Nr. 2010/6313

Zwangsgeldfestsetzung zur Zeugniserteilung; Rechtsfolgen nachträglicher Erfüllung

1. Sind die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gegeben, kann dem Erlass einer Zwangsgeldfestsetzung zur Zeugniserteilung gemäß § 888 ZPO lediglich die Erfüllung der streitigen Verpflichtung entgegenstehen; durch eine nachträgliche Erfüllung kann vor allem die für die Beklagte nachteilige Kostenfolge nicht ausgeräumt werden. 2. Ist die geschuldete Handlung vorgenommen worden, wird der Zwangsvollstreckungsbeschluss gegenstandslos; für einen Antrag auf Aufhebung des Beschlusses fehlt dann das Rechtsschutzbedürfnis. 3. Betreibt der Gläubiger nach Rechtskraft des Beschlusses dennoch die Zwangsvollstreckung, kann dagegen Vollstreckungsgegenklage erhoben werden.

1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 20.10.2009 - 4 Ca 444/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500,00 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 888;

Gründe: