1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 20.10.2009 - 4 Ca 444/09 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500,00 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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