A.
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde vom 28. März 1991.
Die beklagte Bank betreibt aus der vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Grundschuldbestellung vom 28. März 1991 die Zwangsvollstreckung in das Grundstück in D., N. Straße 1 a, das im Eigentum der Klägerin und ihres Ehemannes K. - H. F. steht.
Die Klägerin war bis Oktober 1994 zu 40 %, der Zeuge K. zu 60 % an der Firma Fensterbau Z. GmbH beteiligt. Die Beklagte gewährte der Firma Fensterbau Z. GmbH im Oktober 1990 einen Barkredit in Höhe von 200.000,00 DM. Im Oktober 1990 gewährte die Beklagte der Fensterbau Z. GmbH darüber hinaus einen KfW-RRP-Modernisierungskredit in Höhe von 325.000,00 DM und einen Kredit KfW-Stillstandsprogramm in Höhe von 165.000,00 DM.
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