OLG Zweibrücken - Beschluss vom 26.06.2001
3 W 136/01
Normen:
ZPO §§ 850 f. § 577 § 793 § 176 § 178 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2001, 497
Vorinstanzen:
LG Landau in der Pfalz - 3 T 139/01 ,
AG Landau i. d. Pfalz, - Vorinstanzaktenzeichen 1 M 439/97

Zwangsvollstreckung - Rechtsmittelfrist - Vertretung des Schuldners durch Ehefrau - Zustellung der Entscheidung an Ehefrau als Verfahrensbevollmächtigte

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.06.2001 - Aktenzeichen 3 W 136/01

DRsp Nr. 2001/13162

Zwangsvollstreckung - Rechtsmittelfrist - Vertretung des Schuldners durch Ehefrau - Zustellung der Entscheidung an Ehefrau als Verfahrensbevollmächtigte

»Lässt sich der Schuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren von seiner Ehefrau vertreten, beginnt die Rechtsmittelfrist nur zu laufen, wenn die ergangene Entscheidung an diese als Verfahrensbevollmächtigte zugestellt worden ist.«

Normenkette:

ZPO §§ 850 f. § 577 § 793 § 176 § 178 ;

Gründe:

I.

Der Schuldner hat - vertreten durch seine Ehefrau - einen Antrag auf Erhöhung des Pfändungsfreibetrages gestellt, dem durch das Vollstreckungsgericht nur teilweise entsprochen wurde. Die Zustellung des Beschlusses ist unter der Anschrift des Schuldners durch Niederlegung beim Postamt erfolgt. Seine Erstbeschwerde hat das Landgericht als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der Zweiwochenfrist der §§ 577 Abs. 2, 793 ZPO eingelegt worden sei und auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht komme.

II.