I.
Der Schuldner hat - vertreten durch seine Ehefrau - einen Antrag auf Erhöhung des Pfändungsfreibetrages gestellt, dem durch das Vollstreckungsgericht nur teilweise entsprochen wurde. Die Zustellung des Beschlusses ist unter der Anschrift des Schuldners durch Niederlegung beim Postamt erfolgt. Seine Erstbeschwerde hat das Landgericht als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der Zweiwochenfrist der §§ 577 Abs. 2, 793 ZPO eingelegt worden sei und auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht komme.
II.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|