BGH - Urteil vom 28.02.1991
IX ZR 219/90
Normen:
ZPO § 724, § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 795 ;
Fundstellen:
BGHR AnfG § 2 Schuldtitel 3
BGHR ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5 Vergleich 1
DRsp IV(421)193d
KTS 1991, 414
MDR 1991, 1199
NJW 1991, 2710
NJW-RR 1991, 1021
Rpfleger 1991, 260
WM 1991, 782

Zwangsvollstreckung aus einem in einem Arrestverfahren geschlossenen gerichtlichen Vergleich

BGH, Urteil vom 28.02.1991 - Aktenzeichen IX ZR 219/90

DRsp Nr. 1992/743

Zwangsvollstreckung aus einem in einem Arrestverfahren geschlossenen gerichtlichen Vergleich

»Ein in einem Arrestverfahren geschlossener gerichtlicher Vergleich, in dem der Arrestschuldner einen Teilbetrag der Arrestforderung endgültig anerkennt und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft, ist ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel.«

Normenkette:

ZPO § 724, § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 795 ;

Tatbestand:

Die Klägerin hatte in einem von ihr anhängig gemachten Arrestverfahren mit dem Sohn der Beklagten als Antragsgegner am 4. März 1987 folgenden gerichtlichen Vergleich geschlossen:

"Vergleich:

1. Der Antragsgegner anerkennt, von dem geltendgemachten Betrag von DM 1.215.170,20 einen Teilbetrag von DM 500.000,-- (i.W. Fünfhunderttausend Deutsche Mark) und unterwirft sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen.

2. Die Parteien sind sich einig, daß der angeordnete dingliche Arrest für die Dauer von 6 Monaten in vollem Umfang aufrecht erhalten bleibt.

3. Die Parteien sind sich weiter einig, daß der angeordnete persönliche Arrest auf die Dauer von 6 Monaten aufrecht erhalten bleibt mit der Maßgabe, daß der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt wird, der Antragsgegner sich täglich beim Polizeiposten in H. meldet und seinen Reisepaß und Personalausweis beim Gericht hinterlegt.