BGH - Beschluss vom 23.02.2022
VII ZB 41/21
Normen:
BEEG § 2 Abs. 4 S. 1; ZPO § 850c Abs. 6;
Fundstellen:
FamRB 2022, 229
FamRZ 2022, 718
MDR 2022, 593
NJW-RR 2022, 579
WM 2022, 626
ZInsO 2022, 1340
Vorinstanzen:
AG Erding, vom 26.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 M 1275/20
LG Landshut, vom 07.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 34 T 1673/21

Zwangsvollstreckung gegen einen Schuldner wegen einer titulierten Geldforderung; Zurechnung des Mindestelterngelds zu den eigenen Einkünften eines Unterhaltsberechtigten i.R.d. Bestimmung des unpfändbaren Arbeitseinkommens des Schuldners

BGH, Beschluss vom 23.02.2022 - Aktenzeichen VII ZB 41/21

DRsp Nr. 2022/4507

Zwangsvollstreckung gegen einen Schuldner wegen einer titulierten Geldforderung; Zurechnung des Mindestelterngelds zu den eigenen Einkünften eines Unterhaltsberechtigten i.R.d. Bestimmung des unpfändbaren Arbeitseinkommens des Schuldners

Das Mindestelterngeld nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BEEG ist aufgrund seiner besonderen Zweckbindung nicht den eigenen Einkünften des Unterhaltsberechtigten im Sinne von § 850c Abs. 6 ZPO zuzurechnen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 7. Juli 2021 - 34 T 1673/21 - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BEEG § 2 Abs. 4 S. 1; ZPO § 850c Abs. 6;

Gründe

I.

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer titulierten Geldforderung in Höhe von 5.124,38 € nebst Zinsen und Kosten. Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat auf Antrag der Gläubigerin am 3. September 2020 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, mit dem unter anderem Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet wurde.